Vorlage:Urheberrecht (Individualität)

Aus Wiki der Stadt Grenchen
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Dieses Bild wurde in der Schweiz zum ersten Mal publiziert. Es ist mangels Individualität kein geschütztes Werk im Sinne des Schweizer Urheberrechts (Art. 2 Abs. 1 URG.) Siehe Schweizer Urheberrechtsgesetz für Details.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt der Urheberrechtsschutz voraus, dass die Fotografie Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter ist. Dies ist z.B durch die Wahl des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung des Negativs möglich. Nicht geschützt ist somit (unabhängig vom Gegenstand) eine Fotografie, die den Gestaltungsspielraum weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausnutzt, sondern sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Vgl. Blau Guggenheim gegen British Broadcasting Corporation BBC, BGE 130 (2004) III S. 714-720, m. w. Nw.

Gemäss den Fragen und Antworten zur Public Domain, welche das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum auf seiner Website veröffentlicht hat, dürfte es bei möglichst originalgetreuen Reproduktionen eines Werkes in der Public Domain "regelmässig an der für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen Individualität mangeln. Demgegenüber kann eine künstlerische Fotografie eines gemeinfreien Werks als sogenanntes 'Werk zweiter Hand' Urheberrechtsschutz geniessen. [...] Ob ein Werk zwei- oder dreidimensional ist, spielt hierbei keine Rolle." (Version vom 7. März 2014).